Eiskalter Genuss auch an den heißesten Tagen: Der Klarstein FrostMaster Ice Maker sorgt für eine erfrischende Abkühlung im Sommer. Kristallklare Eiswürfel für Wasser, Limonaden und Cocktails sind an heißen Tagen nämlich ein absolutes Muss.
Die Eiswürfelmaschine von Klarstein ist ein leistungsstarkes Must-have für den Sommer. In nur 15 Minuten werden 34 perfekt geformte und kristallklare Eiswürfel gefertigt. Ob an der hauseigenen Bar oder ganz einfach in der Küche, hier ist Abkühlung garantiert. Auch bei der Vorbereitung auf eine große Sommerparty darf der FrostMaster Ice Maker nicht fehlen. In 24 Stunden lassen sich bis zu 40 kg Eiswürfel zaubern - vollautomatisch und ganz ohne mühsames Einfrieren. So können alle Gäste ganz stressfrei mit erfrischenden Drinks versorgt werden und die Feier im eigenen Garten wird garantiert zum Erfolg.
Das Edelstahl-Gehäuse des Klarstein FrostMaster Ice Maker macht nicht nur optisch so einiges her. Die Oberfläche erweist sich als besonders hygienisch und ist noch dazu leicht zu reinigen. So sieht die Eiswürfelmaschine auch im Dauereinsatz stets wie neu aus. Als besonders praktisch in der Bedienung erweist sich die inkludierte Eisschaufel, da die fertigen Eiswürfel nicht mit den Händen aus der Maschine geholt werden müssen.
Die Bedienung erfolgt intuitiv über das moderne Bedienfeld mit LED-Anzeige. Ob kleine, mittlere oder große Eiswürfel - mit dem FrostMaster Ice Maker wird der kühle Genuss im Sommer zum absoluten Kinderspiel.
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2. Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten gemäß § 18 ElektroG Abs. 3
Wir weisen alle Besitzer von Elektro- und Elektronikaltgeräten darauf hin, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, diese Geräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zurückzuführen. Danach sind insbesondere die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten über die Restmülltonne oder die gelbe Tonne untersagt. Das nachfolgend dargestellte und auf Elektro- und Elektronikaltgeräten aufgebrachte Symbol einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern weist zusätzlich auf die Pflicht zur getrennten Erfassung hin: 
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